Statuten

I.

NAME, SITZ, ZWECK UND MITTEL

Art. 1
Name

Unter dem Namen EVZ Kristall-Club (im folgenden Club genannt) besteht als Verein, nach Artikel 60ff ZGB, eine Gönnervereinigung.

Art. 2
Sitz

Der Sitz des Clubs befindet sich in Zug.

Art. 3
Zweck

Der Club bezweckt

  • den EV Zug (EVZ) finanziell zu unterstützen.
  • den Zusammenhalt und die Kameradschaft unter den Club-Mitgliedern zu pflegen und zu fördern.
Art. 4
Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Zwecks sind Erhebung von Mitgliederbeiträgen, Veranstaltung von gesellschaftlichen und sportlichen Anlässen.

II.

RECHNUNGSJAHR

Art. 5
Rechnungs-Periode

Das Rechnungsjahr dauert vom 01. Mai bis 30. April.

III.

MITGLIEDSCHAFT

Art. 6
Berechtigung zur Mitgliedschaft
  1. Es können natürliche und juristische Personen Mitglied im Club werden.
  2. Natürliche Personen können sich bei Versammlungen und Club-Anlässen nicht vertreten lassen.
  3. Juristische Personen werden an Versammlungen und Club-Anlässen durch einen vom Mitglied bezeichneten Delegierten vertreten.
  4. Wenn eine juristische Person aus dem Club austritt, kann ihr Vertreter/Delegierter als natürliche Person weiterhin Mitglied des Clubs bleiben.
Art. 7
Dauer der Mitgliedschaft

Das Mitglied wird bei Eintritt in den Club zu einer Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr angehalten.

Art. 8
Beschränkung der Mitgliederzahl

Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt.

Art. 9
Eintritt, Austritt, Ausschluss
    1. Der Eintritt in den Club erfolgt mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung, der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand und mit der Überweisung des ersten Jahresbeitrages.
    2. Der Austritt erfolgt mit schriftlicher Kündigung, spätestens 2 Monate vor Ende eines Geschäftsjahres.
    3. Wird vor Ende des Geschäftsjahres fristgerecht keine Austrittserklärung erstattet, verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein weiteres Jahr.
    4. Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod einer natürlichen Person oder bei Auflösung einer juristischen Person.
    5. Der Vorstand kann Vereinsmitglieder bei Vorliegen wichtiger Gründe aus dem Club ausschliessen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein Verhalten, durch das der gute Ruf des Clubs und/oder des EVZ Schaden nehmen kann. Als wichtiger Grund gilt ebenfalls, wenn ein Mitglied nach erfolgter Aufforderung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt.
    6. Der Club schuldet bei vorzeitigem Austritt eines Mitgliedes in jedem Fall keine Jahres- oder Akonto-Beitragsrückerstattung.

Der Entscheid über den Ausschluss/Austritt ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig. Vorbehalten bleibt eine allfällige gerichtliche Anfechtung.

Art. 10
Jahresbeitrag

Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt.
Der Jahresbeitrag ist erstmals fällig bei Eintritt in den Club.

IV.

ORGANISATION

A Generalversammlung
B Vorstand
C Präsident
D Revisionsstelle
 

A. Generalversammlung

 

Art. 11
Aufgaben und Kompetenzen
  1. Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Organ des Clubs. Sie entscheidet über alle Belange, die nicht anderen Organen übertragen sind.
  2. An der GV werden (sofern fällig) folgende Geschäfte traktandiert:
    • Genehmigung des Protokolls der letzten GV
    • Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
    • Genehmigung der Jahresrechnung und Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsrevisoren
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl des Präsidenten
    • Wahl des Vize-Präsidenten
    • Wahl des Kassiers
    • Wahl des übrigen Vorstandes
    • Wahl der Rechnungsrevisoren
    • Festlegung der Höhe des Jahresbeitrages
    • Festsetzung und Änderung der Statuten
    • Verwendung und Zweckbindung der finanziellen Mittel und Beiträge Tätigkeitsprogramm des Clubs
    • Beschlussfassung über allfällig vom Vorstand unterbreitete Geschäfte
    • Beschlussfassung über Anträge von Club-Mitgliedern
    • Beschlussfassung über Geschäfte, welche der GV durch Gesetz und Statuten vorbehalten sind
Art. 12
Beschlussfassung
  1. Die GV ist mit dem absoluten Mehr der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  2. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Geheime Wahlen und Abstimmungen sind durchzuführen, wenn dies eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt.
  3. Jedes Mitglied hat an der GV eine Stimme. Im Falle von Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stimmentscheid zu.
Art. 13
Fristen
  1. Die ordentliche GV hat innert vier Monaten nach Ende des Rechnungsjahres stattzufinden.
  2. Der Vorstand, mit absoluter Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder oder ein Fünftel der Mitglieder kann (letzteres mittels an den Vorstandgerichtetem schriftlichem Begehren) die Einberufung einer ausserordentlichen GV verlangen. Diese ist vom Vorstand anzusetzen und innert eines Monats nach Vorstandsbeschluss bzw. Eintreffen des Begehrens der Mitglieder durchzuführen.
  3. Zu einer GV ist schriftlich mindestens 20 Tage im Voraus und unter Angabe der Traktanden einzuladen.
  4. Anträge der Mitglieder müssen mindestens 10 Tage vor dem festgesetztem GV-Datum schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden.
  5. Zu rechtzeitig eingereichten Anträgen kann die Generalversammlung Beschluss fassen, auch wenn diese nicht im Einzelnen traktandiert sind.
B. Vorstand
Art. 14
Zusammensetzung, Wahl
  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vize-Präsidenten, dem Kassier und zwei bis vier Beisitzern.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl für die Dauer von einem oder zwei Jahren ist möglich.
Art. 15
Aufgaben und Kompetenzen

Der Vorstand ist das Führungsgremium des Clubs. Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  1. Der Vorstand regelt die Aufgabenverteilung unter den Beisitzern sowie die Zeichnungsberechtigung nach Vorschlag des Präsidenten.
  2. Er vollzieht die Beschlüsse der GV, führt die laufenden Geschäfte durch und vertritt den Club gegenüber dem EVZ und der Öffentlichkeit.
  3. Er bereitet die GV und die Anträge des Vorstandes vor.
  4. Er entscheidet über Auslagen für Club-interne Aktivitäten im Rahmen der genehmigten Finanzrichtlinien.
  5. Er stellt Antrag auf Änderungen der Statuten und Erlass von Reglementen.
  6. Er entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  7. Dem Vorstand obliegt die Erarbeitung und Handhabung eines Sitzplatzreglements, welches die Verteilung der dem Club zur Verfügung stehenden Sitzplätze den Bedürfnissen des Clubs und der Mitglieder entsprechend optimal regelt.
  8. Er publiziert ein Mitgliederverzeichnis.
  9. Der Vorstand besorgt das Inkasso der Mitgliederbeiträge.
Art. 16
Beschlussfassung

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mit Einschluss des Präsidenten oder des Vize-Präsidenten mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei gleicher Stimmenzahl steht dem Präsidenten, bei seiner Abwesenheit dem Vize-Präsidenten, der Stichentscheid zu.

 

C. Präsident

 

Art. 17
Wahl

Der Präsident wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl für die Dauer von einem oder zwei Jahren ist möglich.

Der Präsident der vergangenen Amtszeit bleibt als „past president“ mindestens für die Dauer eines Jahres als „graue Eminenz“ im Ausschuss tätig und hilft mit, die Kontinuität zu gewährleisten.

Art. 18
Aufgaben und Kompetenzen
  1. Der Präsident führt den Club.
  2. Er leitet den Vorstand und regelt die Aufgaben und Kompetenzen innerhalb des Vorstandes.
  3. Er hat den Vorsitz bei Vorstandssitzungen und Generalversammlungen.
  4. Er setzt Schwergewichte und Prioritäten für die Tätigkeit des Vorstandes und von möglicherweise zu bildenden Arbeitsgruppen ausserhalb des Vorstandes.
  5. Er regelt den Kontakt zu den übrigen Gönnerorganisationen des EVZ und zu andern Interessengruppen aus Sport und Wirtschaft sowie zu ähnlichen Institutionen.
 

D. Revisionsstelle

 

Art. 19
Wahl
  1. Die GV wählt aus dem Kreis der Mitglieder eine Revisionsstelle.
  2. Sie wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 20
Aufgaben

Die Revisionsstelle hat die Bilanz, die Erfolgsrechnung und die Buchhaltung des Clubs zu prüfen und der GV darüber schriftlich Bericht zu erstatten.

V.

FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

Art. 21
Mittel

Die Mittel des Clubs stammen aus:

  • Mitgliederbeiträgen
  • Schenkungen und Zuwendungen
  • Erträgen aus Vereinsvermögen
  • Aktionen und Veranstaltungen
Art. 22
Haftung

Für Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Club-Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 23
Beiträge an den EVZ
  1. Von den durch die Mitglieder einbezahlten Beiträgen werden dem EVZ mindestens 85% zur Verfügung gestellt. Die restlichen 15% können für clubinterne Aktivitäten verwendet werden.
  2. Die GV des Clubs kann Beiträge an den EVZ ganz oder teilweise zweckgebunden, zB für die Nachwuchsförderung, sprechen.
  3. Zuwendungen, welche nicht aus Mitgliederbeiträgen stammen und nicht zweckgebunden sind, werden durch den Vorstand beschlossen.

VI.

AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION DES CLUBS

Art. 24
Auflösung
  1. Der Beschluss über die Auflösung des Clubs steht einer ordentlichen oder ausser-ordentlichen GV zu. Ein solcher Beschluss muss eine Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigen, um rechtsgültig zu sein.
  2. Die Auflösung des Clubs erfolgt automatisch und ohne GV-Beschluss, wenn die Mitgliederzahl unter 10 sinkt.
Art. 25
Liquidation

Die Liquidation wird vom amtierenden Vorstand durchgeführt. Ein eventueller Liquidationsüberschuss nach Tilgung aller Club-Verpflichtungen ist dem EVZ als Zuwendung zuzuführen.

VII.

ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN

Art. 26
Die Mitgliedschaft im Club schliesst die Verpflichtungen in sich, Statuten, Reglemente, GV- und Vorstandsbeschlüsse gewissenhaft zu beachten, sowie Ehre, Ansehen und Interessen des Clubs in allen Teilen zu wahren.
Art. 27
Für alle in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fälle gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches sowie des OR.

VIII.

INKRAFTTRETEN

Art. 28
Diese Statuten treten mit Annahme durch die Generalversammlung vom 20.05.2016 in Kraft.
Mai 2016
Yves Neupert
Präsident
Erwin Zurfluh
Finanzen und Protokolle

 

Sitzplatzreglement

1.Einleitung

Der EVZ Kristall-Club verfügt in der BOSSARD Arena über ihm speziell zugeteilte Plätze. Im Sinne der Gleichberechtigung aller EVZ Kristall-Club-Mitglieder und gegen Anwendung eines Missbrauchs werden für die Verteilung der Sitzplätze Richtlinien definiert.

2. Grundsatz

Grundsätzlich hat jedes EVZ Kristall-Club-Mitglied Anspruch auf einen oder mehrere Sitzplätze im bevorzugten Sektor in der BOSSARD Arena.

3. Anspruch

Der Anspruch bezieht sich lediglich auf die bevorzugten Sitzplätze im Kristall-Sektor. In diesem Sektor werden die Sitzplatz-Abonnemente im Rahmen der Möglichkeit zugeteilt, jedoch max. 2 Sitzplätze pro Mitgliedschaft.

Bestehen weitere zusätzliche Ticketwünsche eines Mitgliedes, wird diesen vom EVZ Kristall-Club im Rahmen von allfälligen freien Plätzen bis maximal weiterer 4 Sitzplätze geprüft und falls möglich entsprochen.

Der Mitglieder-Jahresbeitrag erhöht sich ab 2 Sitzplätzen wie folgt:

Zusätzlich 1 Sitzplatz:
Zusätzlich 2 Sitzplätze:
Zusätzlich 3 Sitzplätze:
Zusätzlich 4 Sitzplätze:
CHF 200.00 zuzüglich MwSt.
CHF 300.00 zuzüglich MwSt.
CHF 400.00 zuzüglich MwSt.
CHF 500.00 zuzüglich MwSt.

 

4. Dauer des Anspruches

Das Mitglied hat solange Anspruch auf die ihm zugeteilten Plätze, wie dieses selbst den finanziellen Verpflichtungen im festgelegten Zeitraum nachkommt. Bei Kündigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied automatisch die ihm zugeteilten Sitzplätze. Es besteht kein Anspruch auf dieselben.

Kommt das Mitglied den finanziellen Verpflichtungen seines Mitgliederbeitrages nicht nach, geht der Anspruch auf die ihm zugeteilten Sitzplätze verloren und der EVZ Kristall-Club behält sich das Recht vor, über die entsprechenden Plätze frei zu verfügen. Erfolgt die Abonnementszahlung nicht bis zum vorgegebenen Termin, verfallen die Plätze zu Gunsten eines anderen Mitgliedes.

5. Sitzplatz – Änderungen

Wünscht ein Mitglied für eine neue Saison andere oder weitere Sitzplätze, so ist dies im Rahmen der freiwerdenden Dispositionen möglich. Grundsätzlich hat das Mitglied Anspruch auf die ihm zugeteilten Plätze bis auf Widerruf oder Kündigung der Mitgliedschaft.

Das vorliegende Reglement stützt sich auf die zurzeit aktuelle Situation in der BOSSARD Arena. Der Vorstand des EVZ Kristall-Clubs behält sich eine Anpassung oder Überarbeitung des Reglements bei einer entscheidenden oder substanziellen Änderung vor.

Dieses Reglement ist subsidiär zu den heute gültigen Statuten.
Der EVZ Kristall-Club-Vorstand
Zug, 20. Mai 2016