Statuten
I. |
NAME, SITZ, ZWECK UND MITTEL |
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Art. 1 |
NameUnter dem Namen EVZ Kristall-Club (im folgenden Club genannt) besteht als Verein, nach Artikel 60ff ZGB, eine Gönnervereinigung. |
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Art. 2 |
SitzDer Sitz des Clubs befindet sich in Zug. |
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Art. 3 |
ZweckDer Club bezweckt
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Art. 4 |
MittelDie Mittel zur Erreichung des Zwecks sind Erhebung von Mitgliederbeiträgen, Veranstaltung von gesellschaftlichen und sportlichen Anlässen. |
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II. |
RECHNUNGSJAHR |
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Art. 5 |
Rechnungs-PeriodeDas Rechnungsjahr dauert vom 01. Mai bis 30. April. |
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III. |
MITGLIEDSCHAFT |
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Art. 6 |
Berechtigung zur Mitgliedschaft
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Art. 7 |
Dauer der MitgliedschaftDas Mitglied wird bei Eintritt in den Club zu einer Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr angehalten. |
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Art. 8 |
Beschränkung der MitgliederzahlDie Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt. |
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Art. 9 |
Eintritt, Austritt, Ausschluss
Der Entscheid über den Ausschluss/Austritt ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig. Vorbehalten bleibt eine allfällige gerichtliche Anfechtung. |
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Art. 10 |
JahresbeitragDer Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung festgelegt. |
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IV. |
ORGANISATION |
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A Generalversammlung B Vorstand C Präsident D Revisionsstelle |
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A. Generalversammlung
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Art. 11 |
Aufgaben und Kompetenzen
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Art. 12 |
Beschlussfassung
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Art. 13 |
Fristen
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B. Vorstand | |||
Art. 14 |
Zusammensetzung, Wahl
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Art. 15 |
Aufgaben und KompetenzenDer Vorstand ist das Führungsgremium des Clubs. Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:
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Art. 16 |
BeschlussfassungDer Vorstand ist beschlussfähig, wenn mit Einschluss des Präsidenten oder des Vize-Präsidenten mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei gleicher Stimmenzahl steht dem Präsidenten, bei seiner Abwesenheit dem Vize-Präsidenten, der Stichentscheid zu. |
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C. Präsident
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Art. 17 |
WahlDer Präsident wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl für die Dauer von einem oder zwei Jahren ist möglich. Der Präsident der vergangenen Amtszeit bleibt als „past president“ mindestens für die Dauer eines Jahres als „graue Eminenz“ im Ausschuss tätig und hilft mit, die Kontinuität zu gewährleisten. |
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Art. 18 |
Aufgaben und Kompetenzen
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D. Revisionsstelle
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Art. 19 |
Wahl
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Art. 20 |
AufgabenDie Revisionsstelle hat die Bilanz, die Erfolgsrechnung und die Buchhaltung des Clubs zu prüfen und der GV darüber schriftlich Bericht zu erstatten. |
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V. |
FINANZIELLE BESTIMMUNGEN |
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Art. 21 |
MittelDie Mittel des Clubs stammen aus:
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Art. 22 |
HaftungFür Verbindlichkeiten des Clubs haftet nur das Club-Vermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
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Art. 23 |
Beiträge an den EVZ
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VI. |
AUFLÖSUNG UND LIQUIDATION DES CLUBS |
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Art. 24 |
Auflösung
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Art. 25 |
LiquidationDie Liquidation wird vom amtierenden Vorstand durchgeführt. Ein eventueller Liquidationsüberschuss nach Tilgung aller Club-Verpflichtungen ist dem EVZ als Zuwendung zuzuführen. |
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VII. |
ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN |
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Art. 26 |
Die Mitgliedschaft im Club schliesst die Verpflichtungen in sich, Statuten, Reglemente, GV- und Vorstandsbeschlüsse gewissenhaft zu beachten, sowie Ehre, Ansehen und Interessen des Clubs in allen Teilen zu wahren. | ||
Art. 27 |
Für alle in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fälle gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches sowie des OR. | ||
VIII. |
INKRAFTTRETEN |
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Art. 28 |
Diese Statuten treten mit Annahme durch die Generalversammlung vom 20.05.2016 in Kraft. | ||
Mai 2016 | |||
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Sitzplatzreglement
1.Einleitung
Der EVZ Kristall-Club verfügt in der BOSSARD Arena über ihm speziell zugeteilte Plätze. Im Sinne der Gleichberechtigung aller EVZ Kristall-Club-Mitglieder und gegen Anwendung eines Missbrauchs werden für die Verteilung der Sitzplätze Richtlinien definiert.
2. Grundsatz
Grundsätzlich hat jedes EVZ Kristall-Club-Mitglied Anspruch auf einen oder mehrere Sitzplätze im bevorzugten Sektor in der BOSSARD Arena.
3. Anspruch
Der Anspruch bezieht sich lediglich auf die bevorzugten Sitzplätze im Kristall-Sektor. In diesem Sektor werden die Sitzplatz-Abonnemente im Rahmen der Möglichkeit zugeteilt, jedoch max. 2 Sitzplätze pro Mitgliedschaft.
Bestehen weitere zusätzliche Ticketwünsche eines Mitgliedes, wird diesen vom EVZ Kristall-Club im Rahmen von allfälligen freien Plätzen bis maximal weiterer 4 Sitzplätze geprüft und falls möglich entsprochen.
Der Mitglieder-Jahresbeitrag erhöht sich ab 2 Sitzplätzen wie folgt:
Zusätzlich 1 Sitzplatz: Zusätzlich 2 Sitzplätze: Zusätzlich 3 Sitzplätze: Zusätzlich 4 Sitzplätze: |
CHF 200.00 zuzüglich MwSt. CHF 300.00 zuzüglich MwSt. CHF 400.00 zuzüglich MwSt. CHF 500.00 zuzüglich MwSt. |
4. Dauer des Anspruches
Das Mitglied hat solange Anspruch auf die ihm zugeteilten Plätze, wie dieses selbst den finanziellen Verpflichtungen im festgelegten Zeitraum nachkommt. Bei Kündigung der Mitgliedschaft verliert das Mitglied automatisch die ihm zugeteilten Sitzplätze. Es besteht kein Anspruch auf dieselben.
Kommt das Mitglied den finanziellen Verpflichtungen seines Mitgliederbeitrages nicht nach, geht der Anspruch auf die ihm zugeteilten Sitzplätze verloren und der EVZ Kristall-Club behält sich das Recht vor, über die entsprechenden Plätze frei zu verfügen. Erfolgt die Abonnementszahlung nicht bis zum vorgegebenen Termin, verfallen die Plätze zu Gunsten eines anderen Mitgliedes.
5. Sitzplatz – Änderungen
Wünscht ein Mitglied für eine neue Saison andere oder weitere Sitzplätze, so ist dies im Rahmen der freiwerdenden Dispositionen möglich. Grundsätzlich hat das Mitglied Anspruch auf die ihm zugeteilten Plätze bis auf Widerruf oder Kündigung der Mitgliedschaft.
Das vorliegende Reglement stützt sich auf die zurzeit aktuelle Situation in der BOSSARD Arena. Der Vorstand des EVZ Kristall-Clubs behält sich eine Anpassung oder Überarbeitung des Reglements bei einer entscheidenden oder substanziellen Änderung vor.
Dieses Reglement ist subsidiär zu den heute gültigen Statuten.
Der EVZ Kristall-Club-Vorstand
Zug, 20. Mai 2016